Inklusionshilfe (Inklusionsdienst: ID)
Welche Aufgaben hat der Inklusionshelfer?
Der Inklusionshelfer unterstützt den Klienten (das Kind, den Jugendlichen bzw. den jungen Erwachsenen) beim Besuch des Kindergartens, der Schule oder des Studienortes.
Die Art der Unterstützung richtet sich hierbei nach den besonderen Bedarfen des Klienten und wird individuell auf diesen zugeschnitten.
Die Unterstützung kann u. a. pflegerische sowie pädagogische Tätigkeiten, wie z. B. die Begleitung zur Toilette, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme sowie die Hilfestellung beim Benutzen der Arbeitsmaterialien, das Wiederholen und Verdeutlichen der Arbeits-anweisung der Lehrkräfte und die Unterstützung im emotionalen und sozialen Bereich beinhalten.
Wie wird der Inklusionshelfer finanziert?
Die Finanzierung des Inklusionshelfers richtet sich nach der vorhandenen Bewilligung der Hilfe für den Klienten. Die Bewilligungen werden auf Basis einer Antragstellung entweder vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder von den Sozialämtern und Jugendämtern erteilt.
Wo, wann und wie stelle ich den Antrag zur Kostenübernahme für die inklusive Begleitung meines Kindes bzw. für mich?
Bitte stellen Sie Ihren formlosen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt, Jugendamt oder für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, beim Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Es empfiehlt sich hierbei eine frühzeitige Beantragung nach Feststellung des Hilfebedarfes.
Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt nach der Form der Antragsstellung und der Zuständigkeit. Gerne steht Ihnen bei Fragen zur Beantragung auch unser Team des Inklusionsdienstes zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Haben wir als Eltern bzw. Sorgeberichtige ein Wahl- bzw. Mitbestimmungsrecht bezüglich des Inklusionshelfers?
Ja. Eltern bzw. Vormünder haben das Recht auf freie Trägerwahl und werden grundlegend bei allen relevanten Themen rund um den Einsatz des Inklusionshelfers transparent miteinbezogen.
Was passiert, wenn mein Kind die Schule wechselt (z. B. von der Regelschule auf eine Förderschule)?
Bei jedem Wechsel der Bildungseinrichtung wird seitens des zuständigen Kostenträgers, hier i.d.R. das Sozial- oder Jugendamt bzw. des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), über die Gewährung der Hilfe neu entschieden. Dies bedeutet, dass Sie das zuständige Amt bzw. den LVR über den Wechsel direkt informieren müssen, sodass anschließend über den weiteren Einsatz der Hilfe entschieden werden kann. Bitte informieren Sie im Falle eines Wechsels auch uns bzw. den für Sie zuständigen Fachkoordinator.
Wird auch der Schulweg bzw. Nachhauseweg vom Inklusionshelfer mit begleitet?
Sollte bei Ihrem Kind aufgrund der vorliegenden Behinderung ein besonderer Bedarf an Unterstützung auf dem Schulweg vorliegen, so können Sie die Wegbegleitung, ebenso wie die reguläre Begleitung in der Bildungseinrichtung, beim zuständigen Träger beantragen. Über die Bewilligung der Wegbegleitung entscheidet der entsprechende Träger. Eine Wegbegleitung kann nur auf Basis einer uns vorliegenden Bewilligung der Hilfe erfolgen.
An wen wende ich mich, wenn ein Inklusionshelfer für unser Kind bewilligt wurde?
Sie können sich an einen Träger der Behindertenhilfe wenden. Informationen erhalten Sie hier u. a. bei den zuständigen Sozial- und Jugendämtern sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR). Bei Fragen stehen auch wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.
Was passiert, wenn der Inklusionshelfer krank ist?
Wir sind bemüht eine Vertretung zu stellen, wenn dies erforderlich ist. Eine hundertprozentige Gewährleistung der Vertretung besteht jedoch nicht.
Was muss ich beachten, wenn mein Kind erkrankt bzw. die Bildungseinrichtung nicht besuchen kann?
Bitte melden Sie ihr Kind in der Bildungseinrichtung, sowie bei unserer Zentrale in Sonsbeck unter 02838 – 98 930 bzw. bei unserer Zweigstelle in Düsseldorf unter 0211 – 94 68 91 10 und beim Inklusionshelfer krank.
Begleitet der Inklusionshelfer auch Ausflüge und Klassenfahrten etc.?
Sollte der Ausflug bzw. die Klassenfahrt vom zuständigen Träger, hier i.d.R. das Sozial- bzw. Jugendamt bzw. der Landschaftsverband Rheinland (LVR), bewilligt sein, kann der Inklusionshelfer Ihr Kind entsprechend während des Ausfluges bzw. der Klassenfahrt begleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine rechtzeitige Beantragung und Bewilligung der Begleitung während der entsprechenden Veranstaltung beim zuständigen Amt.
Welche (beruflichen) Voraussetzungen muss ein Inklusionshelfer mitbringen?
Die beruflichen Voraussetzungen des Inklusionshelfers richten sich nach der Bewilligung der Hilfe bzw. nach den Bedarfen des Klienten. So können je nach Bedarf pädagogische Fachkräfte (Erzieher, Heilerziehungspfleger, Sozialpädagogen, Heilpädagogen) oder auch Menschen mit einer Ausbildung aus anderen Berufsfeldern tätig werden.
An wen kann ich mich bei Fragen zur Schulinklusion wenden?
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Inklusionsdienstes.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.