FAQs

Die Personenbezeichnungen in diesen FAQs (Frequently Asked Questions bzw. häufig gestellte Fragen) gelten für Frauen, Männer und Diverse.

Inklusionshilfe (Inklusionsdienst: ID)

Welche Aufgaben hat der Inklusionshelfer?

Der Inklusionshelfer unterstützt den Klienten (das Kind, den Jugendlichen bzw. den jungen Erwachsenen) beim Besuch des Kindergartens, der Schule oder des Studienortes.
Die Art der Unterstützung richtet sich hierbei nach den besonderen Bedarfen des Klienten und wird individuell auf diesen zugeschnitten.
Die Unterstützung kann u. a. pflegerische sowie pädagogische Tätigkeiten, wie z. B. die Begleitung zur Toilette, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme sowie die Hilfestellung beim Benutzen der Arbeitsmaterialien, das Wiederholen und Verdeutlichen der Arbeits-anweisung der Lehrkräfte und die Unterstützung im emotionalen und sozialen Bereich beinhalten.

Wie wird der Inklusionshelfer finanziert?

Die Finanzierung des Inklusionshelfers richtet sich nach der vorhandenen Bewilligung der Hilfe für den Klienten. Die Bewilligungen werden auf Basis einer Antragstellung entweder vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder von den Sozialämtern und Jugendämtern erteilt.

Wo, wann und wie stelle ich den Antrag zur Kostenübernahme für die inklusive Begleitung meines Kindes bzw. für mich?

Bitte stellen Sie Ihren formlosen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt, Jugendamt oder für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, beim Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Es empfiehlt sich hierbei eine frühzeitige Beantragung nach Feststellung des Hilfebedarfes.
Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt nach der Form der Antragsstellung und der Zuständigkeit. Gerne steht Ihnen bei Fragen zur Beantragung auch unser Team des Inklusionsdienstes zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Haben wir als Eltern bzw. Sorgeberichtige ein Wahl- bzw. Mitbestimmungsrecht bezüglich des Inklusionshelfers?

Ja. Eltern bzw. Vormünder haben das Recht auf freie Trägerwahl und werden grundlegend bei allen relevanten Themen rund um den Einsatz des Inklusionshelfers transparent miteinbezogen.

Was passiert, wenn mein Kind die Schule wechselt (z. B. von der Regelschule auf eine Förderschule)?

Bei jedem Wechsel der Bildungseinrichtung wird seitens des zuständigen Kostenträgers, hier i.d.R. das Sozial- oder Jugendamt bzw. des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), über die Gewährung der Hilfe neu entschieden. Dies bedeutet, dass Sie das zuständige Amt bzw. den LVR über den Wechsel direkt informieren müssen, sodass anschließend über den weiteren Einsatz der Hilfe entschieden werden kann. Bitte informieren Sie im Falle eines Wechsels auch uns bzw. den für Sie zuständigen Fachkoordinator.

Wird auch der Schulweg bzw. Nachhauseweg vom Inklusionshelfer mit begleitet?

Sollte bei Ihrem Kind aufgrund der vorliegenden Behinderung ein besonderer Bedarf an Unterstützung auf dem Schulweg vorliegen, so können Sie die Wegbegleitung, ebenso wie die reguläre Begleitung in der Bildungseinrichtung, beim zuständigen Träger beantragen. Über die Bewilligung der Wegbegleitung entscheidet der entsprechende Träger. Eine Wegbegleitung kann nur auf Basis einer uns vorliegenden Bewilligung der Hilfe erfolgen.

An wen wende ich mich, wenn ein Inklusionshelfer für unser Kind bewilligt wurde?

Sie können sich an einen Träger der Behindertenhilfe wenden. Informationen erhalten Sie hier u. a. bei den zuständigen Sozial- und Jugendämtern sowie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR). Bei Fragen stehen auch wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.

Was passiert, wenn der Inklusionshelfer krank ist?

Wir sind bemüht eine Vertretung zu stellen, wenn dies erforderlich ist. Eine hundertprozentige Gewährleistung der Vertretung besteht jedoch nicht.

Was muss ich beachten, wenn mein Kind erkrankt bzw. die Bildungseinrichtung nicht besuchen kann?

Bitte melden Sie ihr Kind in der Bildungseinrichtung, sowie bei unserer Zentrale in Sonsbeck unter 02838 – 98 930 bzw. bei unserer Zweigstelle in Düsseldorf unter 0211 – 94 68 91 10 und beim Inklusionshelfer krank.

Begleitet der Inklusionshelfer auch Ausflüge und Klassenfahrten etc.?

Sollte der Ausflug bzw. die Klassenfahrt vom zuständigen Träger, hier i.d.R. das Sozial- bzw. Jugendamt bzw. der Landschaftsverband Rheinland (LVR), bewilligt sein, kann der Inklusionshelfer Ihr Kind entsprechend während des Ausfluges bzw. der Klassenfahrt begleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine rechtzeitige Beantragung und Bewilligung der Begleitung während der entsprechenden Veranstaltung beim zuständigen Amt.

Welche (beruflichen) Voraussetzungen muss ein Inklusionshelfer mitbringen?

Die beruflichen Voraussetzungen des Inklusionshelfers richten sich nach der Bewilligung der Hilfe bzw. nach den Bedarfen des Klienten. So können je nach Bedarf pädagogische Fachkräfte (Erzieher, Heilerziehungspfleger, Sozialpädagogen, Heilpädagogen) oder auch Menschen mit einer Ausbildung aus anderen Berufsfeldern tätig werden.

An wen kann ich mich bei Fragen zur Schulinklusion wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Inklusionsdienstes.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Freizeit

Wie kann man die Freizeitangebote abrechnen?

Die Freizeitangebote können über uns auf Basis verschiedener Budgets der Krankenkasse abrechnet werden. Die versicherte Person bzw. deren Sorgeberechtigte haben zudem auch die Möglichkeit, die Freizeitangebote selbst mit der entsprechenden Krankenkasse abzurechnen.

Welche Budgets stehen zur Finanzierung der Freizeitangebote zur Verfügung?

Es gibt verschiedene Budgets, die zur Finanzierung der Freizeitangebote genutzt werden können:
Der Entlastungsbetrag (Betreuungs- und Entlastungsleistung; ZBL),
die Verhinderungspflege (VH) und
die Kurzzeitpflege (KZP).
Bei Fragen zur Antragstellung stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.

Wo bekomme ich Auskunft wie hoch mein monatliches Budget für Leistungen im Freizeitbereich ist?

Diese Information können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Was passiert, wenn das durch die Krankenkasse vorgehaltene Budget ausgeschöpft ist?

Sollte das Budget ausgeschöpft sein, schicken wir Ihnen eine Rechnung mit dem noch offenen Betrag, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, zu. Dieser Betrag muss von Ihnen als Selbstzahler getragen werden.

Wann stehen mir bzw. dem jeweiligen Familienmitglied Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege zu?

Verhinderungspflege kann ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 beantragt werden. Personen, die einen Pflegegrad 1 – 5 haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Wann habe ich bzw. mein Familienmitglied Anspruch auf Eingliederungshilfe (EGH) und wie beantrage ich diese?

Bis zur Beendigung der schulischen Laufbahn ist i.d.R. das Sozial- oder das Jugendamt zuständig. Bei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen bzw. nach der Beendigung der Schullaufbahn ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Der Anspruch auf EGH ist hierbei einkommensabhängig und von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Leistungshöhe der Stunden ist alters- bzw. beschäftigungsabhängig.

Wie melde ich mich oder mein Kind zu einem Freizeitangebot an bzw. ab?

Bitte beachten Sie, dass wir nur schriftliche An- und Abmeldungen zu den verschiedenen Freizeitmaßnahmen akzeptieren können. Bitte füllen Sie daher das entsprechende Anmeldeformular aus und senden Sie dieses bzw. Ihre schriftliche Abmeldung per Mail an oder per Post an: Initiative Integratives Leben e. V., Stettiner Straße 15 in 47665 Sonsbeck. Bitte berücksichtigen Sie hierbei die geltenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen im Freizeitprogrammheft.

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich mein Kind von einer Freizeitmaßnahme abmelde?

Die Stornogebühren finden Sie in den Anmelde- und Teilnahmebedingungen im Freizeitprogrammheft.

Welche Aufgaben habe ich als Betreuer während einer Ferienfreizeit?

Als Betreuer sind Sie im Rahmen eines Freizeitangebotes Teamplayer und Ansprechpartner für die Urlauber. Hier findet eine umfassende Betreuung, u. a. individuelle Förderung und Begleitung der teilnehmenden Urlauber statt. Sie gestalten gemeinsam mit den Urlaubern, dem Betreuerteam und der Leitung die Urlaubstage in den verschiedenen Parks. So wird z. B. gemeinsam das Frühstück angerichtet, zusammen gekocht, gegessen, Aktivitäten gemeinsam geplant und durchgeführt.

Wie lange sind die Ferienfreizeiten?

Wir verbringen in den jeweiligen Parks je eine bzw. zwei Wochen. Darüber hinaus bieten wir auch verschiedene Kurz- bzw. Tagestouren an.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zu den Freizeitangeboten wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Freizeitbereiches. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Familienunterstützender Dienst (FUD)

Welche Aufgaben hat eine Assistenz im Familienunterstützenden Dienst (FuD)?

Im FuD hat die Assistenzkraft grundlegend die Aufgabe, Familien durch eine stundenweise Betreuung des Klienten zu entlasten. Hierbei soll dem Klienten im Rahmen der Freizeitgestaltung die Möglichkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht werden. Hierzu zählen u. a. folgende Tätigkeiten: gemeinsam spielen, basteln, Kinobesuche, Fahrradtouren, Parkbesuche usw.

Wer übernimmt die Kosten für Unternehmungen, Bastelmaterial etc. während der Betreuung durch den Familienunterstützenden Dienst?

Die Kosten müssen von der Familie selbst getragen werden.

Darf der Inklusionshelfer bzw. die Assistenz im Familienunterstützenden Dienst mich bzw. die zu betreuende Person im privaten PKW befördern?

Nein. Der Inklusionshelfer bzw. die Assistenz darf Sie bzw. die zu betreuende Person nicht im privaten PKW befördern.

An wen kann ich mich bei Fragen zu den Angeboten des Familienunterstützenden Dienstes wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkoordinatoren des Familienunterstützenden Dienstes. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Angebote zur Entlastung im Alltag bei der Haushaltsführung. Sie umfassen Hauswirtschaftsdienstleistungen wie Einkaufen, die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnräume, Pflege von Wäsche und Kleidung und z. B. die Versorgung von Haustieren. Die individuelle Betreuung kann je nach Maß mit Beschäftigungsangeboten, Förderung von Hobbies, gemeinsamen Lesen der Tageszeitung, gemeinsamen Spaziergängen und vielem mehr gestaltet werden.

Wie kann man die Haushaltsnahen Dienstleistungen abrechnen?

Die Angebote können über uns auf Basis verschiedener Budgets der Krankenkasse abgerechnet werden. Darüber hinaus können Angebote auch privat bezahlt werden.

Wann stehen mir bzw. dem jeweiligen Familienmitglied Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege zu?

Personen, die einen Pflegegrad 1 – 5 haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Verhinderungspflege kann ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 beantragt werden.

Wo bekomme ich Auskunft, wie hoch mein monatliches Budget für solche Leistungen ist?

Diese Information können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Was passiert, wenn das durch die Krankenkasse vorgehaltene Budget ausgeschöpft ist?

Sollte das Budget ausgeschöpft sein, schicken wir Ihnen eine Rechnung mit dem noch offenen Betrag, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, zu. Dieser Betrag muss von Ihnen als Selbstzahler getragen werden.

Wer übernimmt die Kosten für Reinigungsmaterial für Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Kosten für Reinigungsmaterial müssen selbst getragen werden.

An wen kann ich mich bei Fragen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen wenden?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Fachkoordinator der Haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners finden Sie hier.

Ich bin Mitarbeiter bei der INI

Wo kann ich meine Lohnsteuerklasse ändern lassen?

Die Lohnsteuerklasse kann nur durch das zuständige Finanzamt geändert werden.

Woher bekomme ich meine Identifikationsnummer?

Die Identifikationsnummer wird durch das zuständige Finanzamt ausgehändigt. Die Nummer bleibt bestehen und ändert sich nicht. 

An wen wende ich mich bei allgemeinen personalrelevanten Fragen?

Bei allgemeinen personalrelevanten Fragen steht Ihnen die Personalabteilung bei Ihrem Anliegen gerne zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Woher bekomme ich Stundennachweise?

Neue Stundennachweise können Sie in der Buchhaltung anfragen. Diese werden Ihnen dann postalisch oder, wenn gewünscht, per E-Mail zugesandt. Ihre Ansprechpartner in der Buchhaltung finden Sie hier.

Wie lautet die Adresse, an die ich meine Stundennachweise schicken muss?

Bitte senden Sie Ihre Stundennachweise bis zum 5. des Folgemonats an unsere Zentrale in Sonsbeck:
Initiative Integratives Leben e. V., Stettiner Straße 15 in 47665 Sonsbeck bzw.
an unsere Zweigstelle in Düsseldorf: Nord Carree 9 in 40477 Düsseldorf.

Wie fülle ich meinen Stundennachweis richtig aus?

Bitte geben Sie sowohl Ihren Namen als auch den Namen der Einrichtung, des Klienten und Ihres Fachkoordinators an. Für die einzelnen Monate liegt Ihnen jeweils ein separater Stundennachweis vor. Tragen Sie bitte die Zeiten ein, in denen Sie den Klienten auf Basis der Bewilligung begleiten. Sollte es Abweichungen zu Ihrer regulären Arbeitszeit geben, so geben Sie dies bitte im Feld „Bemerkungen“ an. Hierunter fallen bspw. Informationen wie „Klient krank“, „Schulausfall“, „Ausflug“, „früher gegangen aufgrund eigener Erkrankung“ etc..
Bitte denken Sie an Ihre Unterschrift und lassen Sie den Stundenzettel auch von der Einrichtung unterschreiben. Bitte senden Sie uns Ihren Stundennachweis bis zum 5. des Folgemonats zu.

Muss ich meinen Vertretungseinsatz auf einem separaten Nachweis nachhalten?

Ja. Für Vertretungseinsätze liegen Ihnen gesonderte Stundennachweise vor. Bitte lassen Sie die Vertretungsnachweise von der jeweiligen Einrichtung, in der Sie vertreten, unterschreiben.

Wofür kann ich die Zusatzstunden nutzen?

Die Zusatzstunden sind für Zeiten vorgesehen, die über die reguläre bzw. explizite Betreuung des Klienten hinaus benötigt werden. Insbesondere fallen hierunter Gespräche mit Eltern oder den Lehrern außerhalb der Betreuungszeit. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Umfang und die Nutzung der Zusatzstunden vorab mit Ihrem zuständigen Fachkoordinator besprochen und festgelegt werden muss.

Wo findet die Mitarbeiterunterweisung statt?

Den Veranstaltungsort der Mitarbeiterunterweisung entnehmen Sie bitte Ihrer Einladung. Mitarbeiterunterweisungen finden in Sonsbeck und Krefeld statt.

Welche Fahrten zählen als Dienstfahrten und können entsprechend abgerechnet werden?

Sollten Sie Mehrkilometer fahren, können diese i.d.R. abgerechnet werden. Mehrkilometer bedeuten einen Fahrtweg über den normalen Pendelweg hinaus (z. B. bei Betriebsarztterminen, Mitarbeiterunterweisung, Vertretungseinsätze o. ä.).

Beispiel: Folgender Fahrtweg
Zuhause – Betriebsarzt – Einrichtung
Hier ist die Gesamte Strecke abzüglich Ihres regulären Arbeitsweges (Pendelweges) abrechenbar.

Bitte nutzen Sie zur Abrechnung von Dienstfahrten ausschließlich den Ihnen vorliegenden Vordruck.

Wo erhalte ich neue Urlaubsanträge und Dienstfahrtennachweise?

Neue Urlaubsanträge und Dienstfahrtennachweise können Sie im INI-Intranet unter Downloads, per E-Mail unter oder telefonisch bei Ihrer Ansprechpartnerin aus der Personalabteilung anfragen.

Wie berechnet sich mein Urlaubsanspruch?

Ihr Urlaubsanspruch wird nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. So hängt dieser bspw. von Ihrem Anstellungszeitraum und Ihren Wochenarbeitstagen ab.

Wann habe ich frei bzw. habe ich in den Ferien frei?

Mitarbeiter, die in Schulen tätig sind, haben grundsätzlich in den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen frei. Mitarbeiter, die in Kindergärten oder der OGS tätig sind, haben in den jeweiligen Schließungszeiten der Einrichtung frei, müssen dafür jedoch, im Gegensatz zu den Mitarbeitern in Schulen, einen Urlaubsantrag einreichen. Bitte nutzen Sie hierfür den Ihnen vorliegenden Vordruck.

Warum muss ich den Stundenplan des von mir begleiteten Klienten pünktlich einreichen?

Wie in der Mitarbeitermappe beschrieben, müssen Stundenpläne pünktlich eingereicht werden.

An wen muss ich mich wenden, wenn eine Klassenfahrt oder ein Klassenausflug ansteht?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Fachkoordinator.

Welche Unterlagen benötige ich zur Beantragung eines Ausfluges bzw. einer Klassenfahrt?

Eine Klassenfahrt wird in der Regel durch die Eltern des Klienten oder die Schule beantragt. Sie müssen lediglich Ihren Fachkoordinator zeitnah informieren und auf eine Rückmeldung von diesem bezüglich der Bewilligung der Klassenfahrt warten.

Wie wird mir die Teilnahme an einem Ausflug bzw. einer Klassenfahrt vergütet?

Die durch die Teilnahme an bzw. die Begleitung des Klienten während der Klassenfahrt entstandenen Mehrstunden bekommen Sie auf Basis der vorliegenden Bewilligung im Folgemonat der Klassenfahrt zu Ihrem regulären Stundenlohn vergütet. Voraussetzung hierfür ist die Einreichung Ihres Stundennachweises bis zum 05. des Folgemonats.

Darf ich auch ohne Bewilligung an einer Klassenfahrt oder einem Ausflug teilnehmen?

Nein. Ohne Bewilligung dürfen Sie nicht an einer Klassenfahrt oder einem Ausflug teilnehmen. Bei fehlender Refinanzierung kann keine Vergütung Ihrer Leistung stattfinden.

Wie muss ich mich verhalten, wenn der von mir betreute Klient krank ist?

Sind Sie darüber informiert, dass der von Ihnen betreute Klient krank ist, so kontaktieren Sie bitte unverzüglich unsere Zentrale in Sonsbeck unter 02838 – 98 930 bzw. je nach Zuständigkeit unsere Zweigstelle in Düsseldorf unter 0211 – 94 68 91 10.
Halten Sie sich zudem bitte an diesem Tag für Vertretungseinsätze bereit und stellen Sie Ihre telefonische Erreichbarkeit sicher. Bei Vertretungsbedarf informiert Sie der Fachbereich Inklusionsdienst über Ihren Einsatz.

Was muss ich beachten, wenn der von mir betreute Klient früher abgeholt wird?

Wird Ihr Klient früher abgeholt, so tragen Sie dies bitte im Bemerkungsfeld auf Ihrem Stundennachweis ein. Erfolgt eine Abholung vor 09:00 Uhr, so rufen Sie bitte in der Zentrale in Sonsbeck bzw. in der Zweigstelle in Düsseldorf an, sodass man Sie für eventuelle Vertretungseinsätze berücksichtigen kann.

Wo melde ich mich krank?

Die Krankmeldung erfolgt grundsätzlich immer vor Ihrem regulären Arbeitsbeginn telefonisch in unserer Zentrale in Sonsbeck unter 02838 – 98 930 bzw. je nach Zuständigkeit unserer Zweigstelle in Düsseldorf unter 0211 – 94 68 91 10 sowie in der Einsatzstelle (KiTa, Schule, Hochschule etc.). Bitte teilen Sie uns die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung bzw. den Zeitraum Ihrer Krankschreibung mit. Es kann sein, dass Sie zusätzlich die Eltern / Sorgeberechtigen des Klienten informieren müssen. Ob dies notwendig ist, wird Ihnen Ihr Fachkoordinator zu Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. beim Wechsel des betreuten Klienten mitteilen. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an Ihren Fachkoordinator.

Was muss ich beachten, wenn mein eigenes Kind krank ist?

Sollte Ihr eigenes Kind erkrankt sein, melden Sie sich bitte wie bei einer regulären Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem zuständigen Fachkoordinator. Bitte beachten Sie, dass der Kinderkrankenschein ab dem Tag Ihrer Abwesenheit aufgrund der Betreuung Ihres eigenen Kindes eingereicht werden muss.

Wohin muss ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und meinen Kinderkrankenschein senden?

Bitte senden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Ihren Kinderkrankenschein an unsere Zentrale: Initiative Integratives Leben e. V., Personalabteilung, Stettiner Straße 15, 47665 Sonsbeck.

Ab wann benötige ich bei einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am ersten Tag der Krankheit eingereicht werden.

Wie bekomme ich eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse?

Die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt direkt über den Arbeitnehmer bei der gewählten Krankenkasse. Der Arbeitnehmer benennt der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigung damit die Krankenkasse die Meldebescheinigung erstellen kann. Diese übersendet uns dann die Mitgliedsbescheinigung.

Ich bin schwanger. Wie muss ich mich nun verhalten?

Bitte informieren Sie bei einer Schwangerschaft zeitnah Ihren zuständigen Fachkoordinator und die Personalabteilung, damit wir alles Weitere mit Ihnen besprechen können.

Ich möchte kündigen. Was muss ich beachten?

Bei einer Kündigung muss die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Die Kündigung muss fristgemäß und schriftlich in der Personalabteilung eingereicht werden.

Ich hatte einen Arbeitsunfall. Wo muss ich diesen melden?

Bei einem Arbeitsunfall muss zwingend ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Diese befinden sich immer in den Notaufnahmen der Krankenhäuser.
Ein Arbeitsunfall muss unverzüglich in der Personalabteilung gemeldet werden. Hier wird der Arbeitsunfall aufgenommen und an die Berufsgenossenschaft (Berufsgenossenschaft Wohlfahrtpflege) gemeldet.

Ich habe noch kein Gehalt erhalten. Woran liegt das?

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter im regulären Lohnlauf. Sollten Sie kein Gehalt erhalten haben, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Personalabteilung. Hierbei kann es z. B. sein, dass uns verschiedene Personalunterlagen von Ihnen noch nicht vorliegen und daher keine Abrechnung erfolgen konnte. Das Team der Personalabteilung kann Ihnen genau mitteilen, welche Unterlagen noch benötigt werden. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner.

Ich habe eine Nebentätigkeit. Muss ich diese melden?

Nebentätigkeiten müssen der Personalabteilung schriftlich angemeldet werden.
Hier müssen die Art der Tätigkeit sowie die wöchentlichen Stunden benannt werden.

Werden die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis übernommen?

Die Kosten für das erste erweiterte Führungszeugnis zu Beginn Ihrer Tätigkeit werden nicht übernommen.
In regelmäßigen Abständen verlangen wir von unseren Arbeitnehmern ein neues erweitertes Führungszeugnis. Die Kosten für diese werden dann durch uns übernommen. Bitte reichen Sie hierfür den entsprechenden Zahlungsbeleg bei uns ein.

Was verdiene ich als Inklusionshelfer?

Bezüglich des Verdienstes, kommt es darauf an, welche Ausbildungs-Qualifikation durch die refinanzierende Stelle bewilligt wurde. Hierbei kann es sich z. B. um eine Assistenzkraft ohne Fachkraft-Qualifikation, eine Fachkraft mit zweijähriger Ausbildung, eine Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung oder eine Fachkraft mit Studium handeln. Die Gehaltsstruktur der INI orientiert sich an der jeweiligen Qualifikation der Mitarbeiter. Hierbei sind verschiedene Gehaltsgruppen und die jeweiligen Eingruppierungsstufen zu beachten, die ursächlich für das Bruttogehalt sind. Ein exaktes Gehalt kann erst unter Beachtung der jeweiligen Parameter bestimmt werden.

Besteht das Arbeitsverhältnis des Inklusionshelfers auch während der Schulferien fort?

Ja.

Gibt es Entgeltfortzahlung im Krankenfall für Inklusionshelfer?

Ja, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.

Bietet die INI Schulungen und Seminare an?

Ja. Unser aktuelles Schulungsprogramm finden Sie hier.

Gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten?

Ja. Die INI stellt ein jährliches Bildungsbudget zur Verfügung. Dieses Budget wird beispielweise zur Förderung unterschiedlichster Studiengänge eingesetzt.
Darüber hinaus bieten wir im Rahmen unserer ausgewählten Fortbildungen und Schulungen die Möglichkeit zur praxisorientierten und fachlichen Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen. Unser aktuelles Schulungsprogramm finden Sie hier.

Bewerbungen

Was passiert mit meinen Daten während des Bewerberprozesses?

Wir gehen sorgfältig mit Ihren Daten um. Hierbei halten wir uns an die DSGVO.
Nähere Information können Sie hier erhalten.

Beschwerdemanagement

An wen wende ich mich bei Beschwerden?

Beschwerden können Sie gerne direkt an einen Mitarbeiter unserer Zentrale in Sonsbeck oder unserer Zweigstelle in Düsseldorf richten. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auch das Beschwerdeformular auf unserer Website nutzen. Ihre Beschwerde kann hierbei auch anonym erfolgen.

Allgemein

Hält die INI ein Gewaltschutzkonzept vor?

Ja, das aktuelle Gewaltschutzkonzept für den Bereich der KiTaassistenz und Schulbegleitung kann hier eingesehen werden.

Wer sind die Gewaltschutzbeauftragten bei der INI?

Die Gewaltschutzbeauftragte der INI ist Frau Cindy Rabeneck und die stellvertretende Gewaltschutzbeauftragte ist  Frau Marlena Petersohn. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Was sind die Aufgaben der Gewaltschutzbeauftragten?

Zu den Aufgaben der Gewaltschutzbeauftragten bei der INI gehört:

  • die (anonyme) Beratungen,
  • die Prüfung gemeldeter Sachverhalte,
  • das Führen von Fallgesprächen,
  • Netzwerkarbeit und
  • die Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und Behörden.

Muss jeder Gewaltvorfall gemeldet werden?

Ja! Wir agieren bei der INI nach dem Nulltoleranz-Prinzip. Das bedeutet, dass Gewalt in jeglicher Form (verbal, physisch, psychisch), von wem auch immer sie ausgeht, nie toleriert wird.

Was passiert, wenn ich einen Gewaltvorfall gemeldet habe?

Im Zuge einer eingegangenen Meldung erhält der:die Mitarbeiter:in bzw. der:die Melder:in von Ihrem:r Koordinator:in den Dokumentationsbogen Gewaltschutz, um den Sachverhalt/ die Situation/ den Vorfall zu aller erst zu schildern.

Der ausgefüllte Dokumentationsbogen muss nach einem Gewaltvorfall (gleich welcher Art) baldmöglichst an die Gewaltschutzbeauftragte (postalisch oder per E-Mail an: gewaltschutz@ini-nrw.de) geschickt werden.

Liegt der Gewaltschutzbeauftragten der Dokumentationsbogen vor, geht Sie zeitnah mit dem:der Melder:in in Rücksprache und gemeinsam wird in der Nachbearbeitung der Meldebogen Gewaltschutz ausgefüllt.

Gemeinsam mit dem:der Melder:in und allen anderen Beteiligten kann und wird grundlegend nach Lösungen gesucht werden, wie sich solche Vorkommnisse in Zukunft verhindern lassen könnten.

Ist das Beratungsangebot der Gewaltschutzbeauftragten verpflichtend?

Es steht den Mitarbeiter:innen der INI und weiteren INI Angehörigen (Klient:innen, Kund:innen, Weiteren ) hierbei frei unser Beratungsangebot anzunehmen.

Wie kann ich mich weiter zur Thematik Gewaltschutz und -prävention informieren?

Wir halten ein Booklet rund um die Gewaltprävention und den Gewaltschutz vor.

Gibt es Schulungen zur Thematik Gewaltschutz und -prävention bei der INI?

Wir bieten verschiedene Schulungen zum Themenkomplex an: u. A. Formen von Gewalt, Herausforderndes Verhalten: Umgang/ Intervention/ Deeskalation. Das aktuelle Schulungsprogramm kann hier eingesehen werden.

Meine Frage ist nicht dabei bzw. ich habe weiterführende Fragen. Kann ich Sie anrufen/Ihnen schreiben?

Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie uns gerne telefonisch, per Post oder per E-Mail kontaktieren. Unsere Ansprechpartner finden Sie hier. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.